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Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof
Völkerrechtswidrige Enteignung
Neutralität Liechtensteins war nie strittig
1998: Änderung der deutschen Position
Zuständigkeit des IGH gegeben
Liechtenstein reicht Klage gegen Deutschland ein

Staat sieht Souveränitätsrechte missachtet

Es ist eine Premiere für Deutschland: Erstmalig in ihrer Geschichte wird die Bundesrepublik allein vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag verklagt – ausgerechnet von einem befreundeten Staat, der seine Eigenstaatlichkeit missachtet und die Eigentumsrechte seiner Bürger verletzt sieht. Mit seiner Klage wegen Verletzung des Völkerrechts greift das Fürstentum Liechtenstein zum äußersten diplomatischen Mittel. Etwa zweijährige Konsultationen mit deutschen Regierungsstellen, in die sowohl das Bundeskanzleramt als auch das Auswärtige Amt sowie die Ministerien der Finanzen und der Justiz eingebunden waren, blieben ergebnislos. Jetzt ist der Internationale Gerichtshof als zentrale Gerichtsinstanz der Vereinten Nationen am Zuge, um letztlich auch über ein bislang noch nicht hinreichend aufgearbeitetes Stück deutscher Nachkriegsgeschichte zu befinden. Liechtenstein setzt mit der Anrufung des Gerichts Vertrauen in das Recht und seine Institutionen – das im Allgemeinen freundschaftliche Verhältnis zur Bundesrepublik soll damit in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Bei dem Streit geht es im Kern um die Behandlung von Vermögen liechtensteinischer Staatsbürger auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei. Bei der Klärung dieser Frage geht es aber auch darum, ob der seit 1806 im völkerrechtlichen Sinne souveräne und in beiden Weltkriegen von allen Kriegsparteien als neutral anerkannte Staat Liechtenstein und seine Bürger ein Teil der deutschen Nation sind – eine Rechtsauffassung, auf die sich sowohl die tschechische Regierung als auch seit 1998 deutsche Gerichte und die Bundesregierung beziehen. Mit dieser Rechtsauffassung werden die Eigenstaatlichkeit Liechtensteins, die zuvor nie umstritten war, und die Staatsangehörigkeit seiner Bürger bestritten.

Völkerrechtswidrige Enteignung

Zum Hintergrund: Zahlreiche liechtensteinische Staatsbürger, darunter auch die Familie des heutigen Fürsten Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein, besaßen vor dem Zweiten Weltkrieg umfangreiche Ländereien, Industriebeteiligungen, Immobilien und Kunstgegenstände vor allem auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik, teilweise aber auch auf dem Gebiet der heutigen Slowakischen Republik. Nicht zuletzt aus enger Verbundenheit mit der damaligen Tschechoslowakei gehörte Liechtenstein zu den wenigen Ländern, die das Münchner Abkommen zwischen Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien über die Annexion von Teilen der Tschechoslowakei durch Hitler-Deutschland von 1938 niemals anerkannten. Nach 1945 wurde das liechtensteinische Vermögen von den Machthabern auf Grundlage der sogenannten „Beneš-Dekrete“ konfisziert. Die damalige tschechoslowakische Regierung begründete die entschädigungslose Enteignung des liechtensteinischen Besitzes damit, dass Liechtenstein – und damit seine Staatsbürger – als Teil der deutschen Nation anzusehen seien. Damit würden das Fürstentum Liechtenstein und seine Staatsbürger unter die Enteignungs-Dekrete fallen, die gegen frühere Bürger deutscher und ungarischer Nationalität in der Tschechoslowakei gerichtet waren.

Neutralität Liechtensteins war nie strittig

Für die Bewertung der Rechtslage ist von zentraler Bedeutung, dass die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs mit Deutschland keinen förmlichen Friedensvertrag abgeschlossen haben. Sie bedienten sich nach 1945 selbst, unter anderem durch die Beschlagnahme des deutschen Auslandsvermögens. In dem mit Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten 1955 geschlossenen Überleitungsvertrag respektiert die Bundesrepublik Deutschland die einseitigen Verfügungen der Siegermächte und verpflichtet sich, die Opfer der Reparationsenteignungen zu entschädigen. Waren die Vertragsstaaten tatsächlich der Meinung, dass die Siegermächte auch neutrales liechtensteinisches Vermögen – quasi als deutsches Feindvermögen – zum Zwecke der Reparation einziehen durften, wäre die Bundesrepublik Deutschland den betroffenen liechtensteinischen Staatsbürger zum Schadenersatz verpflichtet.

Tatsächlich bestand bis vor kurzem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein Einvernehmen darüber, dass liechtensteinisches Vermögen von den Reparationsbestimmungen des Überleitungsvertrages nicht erfasst wird. Deshalb hat Liechtenstein gegenüber der Bundesrepublik auch keine Entschädigung verlangt.

1998: Änderung der deutschen Position

Erst Mitte der neunziger Jahre versagten deutsche Gerichte in einem Rechtsstreit um ein Gemälde aus dem Besitz der Familie des Fürsten von Liechtenstein, das nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs als verschollen galt und mehr als 45 Jahre später in einer Ausstellung in Köln wieder auftauchte, den Rechtsschutz. Die Gerichte beriefen sich hierbei auf die Reparationsbestimmungen im Überleitungsvertrag. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit seinem Beschluss vom 28. Januar 1998 die Entscheidungen der Instanzgerichte und sanktionierte damit die Reparationspflichtigkeit liechtensteinischen Vermögens. Das heißt: Deutschland erkennt an, dass mit liechtensteinischem Vermögen deutsche Reparationsschulden gegenüber der Tschechischen Republik bezahlt worden sind, ohne dass die Betroffenen dafür entschädigt worden sind.

Der offizielle Protest des Fürstentums Liechtenstein und rund zweijährige diplomatische Konsultationen auf Beamten- und Expertenebene zwischen den beiden Staaten haben zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht bestreitet Deutschland jede völkerrechtliche Haftung und weigert sich, Liechtenstein und seine Staatsbürger für die entstandenen Vermögensverluste zu entschädigen.

Das Fürstentum Liechtenstein sieht durch die deutsche Haltung seine Souveränitätsrechte missachtet. Nach seiner Auffassung bezieht sich der Entschädigungsanspruch nicht allein auf das Gemälde des niederländischen Malers van Laer aus dem Besitz der Fürstenfamilie, das Auslöser für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war, sondern auf das gesamte Vermögen Liechtensteins und seiner Staatsbürger auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei.

Zuständigkeit des IGH gegeben

Die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs sieht Liechtenstein auf Basis der „Europäischen Konvention für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten“ aus dem Jahr 1957 als gegeben an, die im Verhältnis zwischen Deutschland und Liechtenstein am 18. Februar 1980 in Kraft getreten ist. Die Klage des liechtensteinischen Staates fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich der Konvention. Streitgegenstand ist ausschließlich der 1998 erstmals von der Bundesregierung gegenüber Liechtenstein vertretene Rechtsstandpunkt und die nach liechtensteinischer Auffassung hieraus resultierende Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland.

Unabhängig von der jetzt erfolgten Klage des Fürstentums Liechtenstein vor dem Internationalen Gerichtshof hat Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein – als Privatperson – bereits am 28. Juli 1998 Menschenrechtsbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht. Der Fürst reagierte damit auf die zuvor erfolgte Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom Januar 1998. Im Juni 2000 hat der Gerichtshof in Straßburg die Beschwerde in allen Punkten für zulässig erklärt. Das Verfahren ist noch anhängig.

Vaduz/Den Haag, 1. Juni 2001

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Verfahrensbevollmächtigter des
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Dr. Alexander Goepfert
– Pressestelle –
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