Es gilt das gesprochene Wort.
Den Haag, 1. Juni 2001
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr Regierungsrat Dr. Walch hat in seinen Ausführungen betont, dass ich bereits seit einigen Jahren liechtensteinische Interessen im Zusammenhang mit der nach wie vor noch offenen Frage der Behandlung von liechtensteinischem Vermögen auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei vertrete. Einige von Ihnen verfolgen diese Problematik ja auch seit mehreren Jahren sehr aufmerksam.
Zum Hintergrund: Nicht nur die Familie des heutigen liechtensteinischen Staatsoberhaupts, Fürst Hans-Adam II., sondern auch zahlreiche andere liechtensteinische Staatsbürger, besaßen auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik sowie teilweise auch in der heutigen Slowakischen Republik umfangreiches Vermögen. Dieses wurde nach dem Zweiten Weltkrieg auf Grundlage der Bene-Dekrete von den damaligen Machthabern der Tschechoslowakei entschädigungslos enteignet mit der Begründung, dass die liechtensteinischen Staatsangehörigen als sogenannte Volksdeutsche anzusehen seien. Damit so die damaligen tschechoslowakischen Machthaber falle das Fürstentum Liechtenstein mit seinen Staatsangehörigen unter die Enteignungs-Dekrete, die gegen Personen deutscher und ungarischer Nationalität in der Tschechoslowakei gerichtet waren. Dies erfolgte, obwohl Liechtenstein zu den wenigen Staaten gehörte, die das Münchner Abkommen von 1938 über die Annexion von Teilen der Tschechoslowakei durch Hitler-Deutschland zwischen Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien niemals anerkannt haben.
Die politische als auch die völkerrechtliche Bewertung hierüber ist sicherlich ein Themenkomplex für sich.
Doch worum geht es nun bei der Klage des Fürstentums Liechtenstein gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem IGH? Was hat Deutschland mit den Enteignungen durch die damalige tschechoslowakische Regierung zu tun?
Die Antwort lautet: Seit 1998 akzeptiert - und verteidigt - Deutschland, dass die damalige Tschechoslowakei dieses seinerzeit enteignete liechtensteinische Auslandsvermögen zu Recht als deutsches Auslandsvermögen beschlagnahmt hat, und zwar zum Zwecke der Begleichung deutscher Reparationsschulden. Mit anderen Worten: Deutschland steht seit dem Jahr 1998 auf dem Standpunkt, dass deutsche Reparationsschulden gegenüber der Tschechoslowakei bzw. der heutigen Tschechischen Republik zu Recht mit dem Vermögen liechtensteinischer Staatsbürger beglichen wurden. Deutschland weigert sich aber zugleich, entsprechend den Regeln des Völkerrechts hierfür an Liechtenstein eine Entschädigung zu leisten.
Dies ist nach Auffassung des Fürstentums Liechtenstein ein Bruch der Regeln des Völkerrechts; Deutschland verletzt mit dieser Haltung die Souveränität und die Neutralität des Fürstentums Liechtenstein und ist verpflichtet, für die von liechtensteinischen Staatsbürgern erlittenen Reparationsschäden angemessenen Ersatz zu leisten. Dies soll der Internationale Gerichtshof auf Antrag Liechtensteins feststellen.
Wie kam es aber nun zu dieser Haltung der Bundesrepublik Deutschland und vor allem ihrer Gerichte, für die die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verantwortlich ist. Lassen Sie mich Ihnen in diesem Zusammenhang einige Fakten an die Hand geben, die für die Beurteilung des Falls von Bedeutung sind und die Teil einer noch nicht aufgearbeiteten Nachkriegsgeschichte Deutschlands und seiner Nachbarn ist:
- Die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs haben mit Deutschland bis heute keinen formalen Friedensvertrag abgeschlossen. Sie bedienten sich nach 1945 selbst, unter anderem durch die Beschlagnahme des deutschen Auslandsvermögens.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat 1955 mit den drei West-Alliierten, Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten, den sogenannten Überleitungsvertrag (Settlement Convention) geschlossen. Unter anderem respektierte sie in diesem Vertrag einseitige Reparationsmaßnahmen der Siegermächte gegenüber deutschem Auslandsvermögen, verpflichtete sich aber andererseits, die Opfer derartiger Reparationsenteignungen zu entschädigen.
- Bis zu dem Jahr 1998 bestand zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein Einvernehmen darüber, das liechtensteinisches Vermögen nicht von den Reparationsbestimmungen des Überleitungsvertrags erfasst wird. Liechtenstein ist nicht Deutschland und ist auch ein im Zweiten Weltkrieg neutraler Staat gewesen, der - so das seinerzeitige Verständnis - nicht unter die Bestimmungen des sogenannten Kriegsvölkerrechts und damit den Anwendungsbereich des Überleitungsvertrags falle.
- Diese deutsche Position hat sich 1998 geändert. Ausgangspunkt war der sogenannte Bilderstreit: Zu dem Besitz der Familie des Fürstentums Liechtenstein auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik gehört auch eine umfangreiche Kunstsammlung. Ein Bild aus dieser Sammlung, ein Ölgemälde von Pieter van Laer, galt seit dem Zweiten Weltkrieg als verschollen, tauchte aber mehr als 45 Jahre später als Leihgabe des tschechischen Staates in einer Ausstellung in Köln wieder auf. Der Fürst ließ dieses Bild als sein Eigentum beschlagnahmen und klagte auf Herausgabe. Deutsche Gerichte versagten den Rechtsschutz, und zwar beriefen sie sich hierbei auf die entsprechenden Bestimmungen des Überleitungsvertrags hinsichtlich deutschen Auslandsvermögens, das zum Zwecke der Reparation enteignet werden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht sanktionierte schließlich mit seiner Entscheidung im Januar 1998 diesen Rechtstandpunkt, der liechtensteinisches Vermögen im Gegensatz zu der deutschen Position vor 1998 zu deutschem Auslandsvermögen im Sinne der Reparationsregelungen des Überleitungsvertrags macht.
Der Fürst, als Privatperson, hat hiergegen eine Menschenrechtsbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingelegt, die in allen Punkten für zulässig erklärt wurde und aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung an die Grand Chamber abgegeben worden ist. Eine Entscheidung steht noch aus.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Anlass genommen, eine grundlegende Änderung ihrer früheren Position einzunehmen. Sie steht heute trotz entsprechender Proteste auf dem Standpunkt, dass liechtensteinisches Vermögen zum Zwecke der Begleichung deutscher Reparationsschulden herangezogen werden darf. Es wurde festgestellt, dass zwischen Liechtenstein und Deutschland insofern ein Disput" besteht. Für diese Fälle wenn diplomatische Mittel versagen ist einem Staat die Möglichkeit des Ganges zum Internationalen Gerichtshof in Den Haag eröffnet.
Damit, meine Damen und Herren, wird deutlich, wie juristisch-völkerrechtlich die jetzt erhobene Klage vor dem Internationalen Gerichtshof hier in Den Haag einzuordnen ist:
1. Bei der heute eingereichten Klage handelt es sich um eine Staatenklage des Fürstentums Liechtenstein, nicht jedoch wie bei den bisher bekannt gewordenen Rechtsstreitigkeiten um eine private Angelegenheit des Landesfürsten oder einer anderen Privatperson. Betroffene sind der liechtensteinische Staat und seine Staatsbürger. Unmittelbar Geschädigte sind etwa 60 liechtensteinische Familien.
2. Hier geht es einzig und allein um die Klärung einer Streitigkeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland missachtet seit 1998 auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Souveränitätsrechte Liechtensteins. Es betrachtet Liechtenstein und seine Bürger als Teil der deutschen Nation. Und es steht fest, dass es mit dem Vermögen liechtensteinischer Bürger in der ehemaligen Tschechoslowakei eigene Kriegsschulden beglichen hat. Durch die Weigerung, Entschädigungen hierfür zu leisten, setzt sich Deutschland der völkerrechtlichen Haftung aus. Das Verhältnis des Fürstentums Liechtenstein zur Tschechischen Republik ist dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs ist gegeben. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Europäische Konvention zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Jahr 1957, der sowohl Deutschland als auch Liechtenstein ohne Vorbehalt beigetreten sind. Sie ist im Verhältnis beider Staaten zueinander am 18. Februar 1980 in Kraft getreten.
Lassen Sie mich abschließend einen Hinweis zum weiteren Procedere geben: Die eingereichte Klage wird jetzt der Bundesrepublik Deutschland offiziell zugestellt. Sie wird dann ihrerseits einen Verfahrensbevollmächtigten (Agent) benennen. Anschließend wird dann der Präsident des Internationalen Gerichtshofs beide Agents laden, um mit Ihnen den weiteren Zeitablauf und das Verfahren zu erörtern. Wir gehen davon aus, dass sich das Verfahren insgesamt über mehrere Jahre hinziehen wird, da hier eine Reihe von komplexen völkerrechtlichen Fragen zu erörtern sein werden. Für das Fürstentum Liechtenstein steht die Souveränitäts- und Neutralitätsfrage erst einmal im Vordergrund. Im weiteren Verfahren wird es aber auch um die Frage gehen, in welchem Umfang Deutschland verpflichtet ist, an Liechtenstein eine angemessene Entschädigung für erlittene Reparationsschäden zu leisten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.