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Klarheit für Liechtenstein: Ansprüche sind gegen Tschechien zu richten.
Den Haag, 11. Februar 2005. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag hat in seiner Sitzung am 10.02.2005 eine wichtige Klarstellung für Liechtenstein getroffen: Die Ansprüche Liechtensteins wegen einer Verletzung seiner staatlichen Souveränität durch die Beschlagnahme liechtensteinischen Vermögens auf dem Gebiet der früheren Tschechoslowakei im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg sind nicht gegen Deutschland zu richten.

Nachdem Liechtenstein in der Vergangenheit seine Ansprüche ursprünglich gegenüber der Tschechoslowakei und seinen Nachfolgestaaten, der Tschechischen und der Slowakischen Republik geltend gemacht hatte, war im Jahr 1995 eine neue Situation eingetreten. Deutschland hatte seinerseits derartige Beschlagnahmungen liechtensteinischen Eigentums für sich beansprucht, das zur Begleichung deutscher Reparationsschulden vor allem gegenüber Tschechien herangezogen werden könne. Dies veranlaßte wiederum die Tschechische Republik dazu, unter Hinweis auf diese Haltung Deutschlands Gespräche mit Liechtenstein zu verweigern. Liechtenstein hatte daraufhin Klage gegen Deutschland bei dem Internationalen Gerichtshof erhoben und beantragt, die Bundesrepublik Deutschland für völkerrechtlich verantwortlich zu erklären, weil es sich durch die Haltung Deutschlands insbesondere in seiner staatlichen Souveränität und Neutralität verletzt sah. Der Internationale Gerichtshof hat nunmehr entschieden, daß er für das Verfahren gegen Deutschland nicht zuständig sei. Das Fürstentum Liechtenstein wird jetzt prüfen, welche weiteren Schritte unternommen werden, insbesondere ob es das für derartige Fälle vorgesehene OSZE-Streitbeilegungsverfahren wegen der Enteignungen im Jahre 1945 gegen die Tschechische und die Slowakische Republik in Gang setzen kann.

Der Sonderbeauftragte und Verfahrensbevollmächtigte des Fürstentums Liechtenstein, der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Alexander Goepfert, erklärte hierzu: "Der Weg zum Internationalen Gerichtshof war zwar zeitaufwendig, aber notwendig, um die Souveränität Liechtensteins glaubhaft zu verteidigen. Zur Zufriedenheit Liechtensteins wurde mit dem Entscheid nun auch klargestellt, daß für die Ansprüche Liechtensteins unmittelbar die Tschechische und die Slowakische Republik zuständig sind. Welche konkreten Schritte nunmehr unternommen werden, muß sorgfältig abgewogen und im einzelnen geprüft werden."
Liechtenstein hatte seinerzeit bereits im Rahmen der EWR-Erweiterung durchgesetzt, daß eine entsprechende Erklärung Liechtensteins in die Schlußakte aufgenommen wurde, die die seit langem bestehende Souveränität Liechtensteins und seine Neutralität während des Ersten und Zweiten Weltkriegs bekräftigt.

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Sonderbeauftragter und Verfahrensbevollmächtigter
des Fürstentums Liechtenstein
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