Wappen
Der Fall
Die Verfahrensbeteiligten
Das Fürstentum Liechtenstein
Die Hintergründe
Das Pressematerial
Pressemeldungen
Download Pressemappe
Fotos
Klammermaterial für TV
Archiv
Das Fürstentum Liechtenstein hat seine Position in Den Haag bekräftigt
Den Haag, 18. Juni 2004. Jetzt ist es Sache des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag zu entscheiden, ob die Klage des Fürstentum Liechtensteins gegen die Bundesrepublik Deutschland zugelassen wird und es zu einer Hauptverhandlung kommen wird. In der vergangenen Woche hatten beide Parteien Gelegenheit dem Gericht ihre Positionen zum Fall erläutern.

Dabei bekräftigte das Fürstentum Liechtenstein dass es sich durch Deutschland in seiner staatlichen Souveränität und Neutralität verletzt sieht. Nach Auffassung des Fürstentums behandelt Deutschland liechtensteinisches Vermögen auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei als deutsches Auslandsvermögen, das zur Be-gleichung deutscher Reparationsschulden heran gezogen werden kann.

Die liechtensteinischen Prozessvertreter, geführt von dem Sonderbeauftragten und Verfahrensbevollmächtigten des Fürstentums, Dr. Alexander Goepfert, machten vor dem Internationalen Gerichtshof deutlich, dass der UN-Gerichtshof dazu berufen sei, über den deutschen Verstoß gegen das Völkerrecht zu entscheiden.

Deutschland hatte sich in seinen Einlassungen am Montag und Donnerstag auf die angeblich mangelnde Zuständigkeit des Gerichts berufen. Die zwölfköpfige Delegation unter der Führung des deutschen Botschafters in Den Haag, Dr. Edmund Duckwitz, und des Leiters der völkerrechtlichen Abteilung des Auswärtigen Amtes in Berlin, Ministerialdirigent Dr. Thomas Läufer, vertrat die Auffassung, dass das Auslandsvermögen Liechtensteins im Jahre 1945 von der ehemaligen Tschechoslowakei unter den sogenannten Beneš-Dekreten beschlagnahmt worden sei. Aus diesem Grund sei die Klage gegen Deutschland ohne Substanz und nicht gerechtfertigt.

Die für Liechtenstein agierenden fünf Counsels führten im einzelnen aus, dass die Einwendungen Deutschlands zur Zulässigkeit der Klage unberechtigt seien. Der Internationale Gerichtshof sei uneingeschränkt zuständig, über die Klage Liechtensteins in der Sache selbst zu entscheiden. Denn Berlin ziehe sehrwohl auf Grundlage einer durch nichts gerechtfertigten Haltung das liechtensteinische Aus-landsvermögen auf dem Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakei zur Begleichung seiner Reparationsschulden heran und verschaffe sich damit einen wirtschaftlichen Vorteil.

Nachdem jeder Seite zwei Tage für ihre Plädoyers eingeräumt wurden, entscheidet nun der Internationale Gerichtshof über die Zulässigkeit der Klage. Bisher steht noch nicht fest, wann das Gericht seine abschließende Entscheidung darüber fällen wird.

Hinweis für die Redaktion:

Für Rückfragen oder weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Sonderbeauftragter und
Verfahrensbevollmächtigter
des Fürstentums Liechtenstein
Dr. Alexander Goepfert
– Pressestelle –
Tel.: 0049 - 211 - 49 79 - 990, - 991, - 992
Fax: 0049 - 211 - 49 79 - 999
E-Mail: presse@liechtenstein-icj-case.com